Die Verteidigung hat die von ihr genannten Beweisanträge erst im Berufungsverfahren gestellt. Angesichts der Anzahl der Einvernahmen hat das Obergericht auf Eigeninitiative das erstinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten kassiert, und nicht etwa infolge eines Verfahrensfehlers. Entsprechend hat es das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, ohne personelle Neuzuteilung. […]