3 ten des Beschuldigten verwendet werden dürfe (pag. 1135). Es ist deshalb nicht zutreffend, dass die Unterzeichnende eine antizipierte Beweiswürdigung zulasten des Beschuldigten vorgenommen hätte. Entsprechendes lässt sich auch der Urteilsbegründung nicht entnehmen (pag. 1191 ff.). Insofern handelt es sich bei den Ausführungen der Verteidigung um reine Mutmassungen, die keine Befangenheit zu konstruieren vermögen. Die Verteidigung hat die von ihr genannten Beweisanträge erst im Berufungsverfahren gestellt.