Der aktuelle Spruchkörper erachte sich nicht als befangen. Es könne vorab auf die mit Verfügung vom 11. Juli 2018 erfolgte Begründung verwiesen werden, welche in Absprache mit der Gesuchsgegnerin 2 erfolgt sei: Im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 1./2.11.2016 hat die Verteidigung keine Beweisanträge gestellt (pag. 1085). Nach Bekanntwerden des beauftragten Notars, zurückzuführen auf die Aussage von I.________ in der Hauptverhandlung, hat die Verteidigung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung keine Verfahrensanträge gestellt und angefügt, dass sie im Sinn habe, zu plädieren (pag. 1136).