Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. Oktober 2017 sei das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. November 2016 gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO betreffend den Gesuchsteller aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden; dies namentlich zur Durchführung und Würdigung der mit diesem Beschluss gutgeheissenen Beweismassnahmen. Der oberinstanzliche Beschluss verlange keine Neuverteilung an einen anderen Spruchkörper. Der aktuelle Spruchkörper erachte sich nicht als befangen.