Durch die erneute Befassung mit der ursprünglich nicht durchgeführten Beweismassnahme seien die Gesuchsgegnerinnen gemäss Art. 56 Bst. b StPO in der gleichen Sache tätig und damit befangen. In der Replik wiederholt der Gesuchsteller im Wesentlichen seine bereits vorgebrachten Argumente. Sie werden im Einzelnen direkt bei der Würdigung abgehandelt (siehe hinten E. 7). 3.2 Die Gesuchsgegnerinnen erachten sich mit folgender Begründung als nicht befangen: Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. Oktober 2017 sei das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. November 2016 gestützt auf Art.