Da sich die Gesuchsgegnerin 1 nun gegen einen Ausstand mit einer 19-zeiligen, relativ forschen Argumentation wehre, deute dies darauf hin, dass sie nach den angeordneten Einvernahmen – egal welche Aussagen dort zu Protokoll genommen würden – das Urteil vom 2. November 2016 bestätigen werde. Vernünftigerweise müsse deshalb für eine erneute Beurteilung aus den 13 zur Verfügung stehenden Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland nicht ausgerechnet die Gesuchsgegnerin 1 ausgewählt werden. Durch die erneute Befassung mit der ursprünglich nicht durchgeführten Beweismassnahme seien die Gesuchsgegnerinnen gemäss Art.