Entgegen dem Untersuchungsgrundsatz habe die Gesuchsgegnerin 1 im Verfahren PEN 15 336/338 nicht nach der materiellen Wahrheit gesucht, indem die Einvernahmen nicht von Amtes wegen angeordnet worden seien. Da sich die Gesuchsgegnerin 1 nun gegen einen Ausstand mit einer 19-zeiligen, relativ forschen Argumentation wehre, deute dies darauf hin, dass sie nach den angeordneten Einvernahmen – egal welche Aussagen dort zu Protokoll genommen würden – das Urteil vom 2. November 2016 bestätigen werde.