Im Weiteren sei die nicht erfolgte Einvernahme von Notar J.________ klar zu Lasten des Gesuchstellers verwendet worden. Dies zeige die E. 7 des Beschlusses der 1. Strafkammer, wonach gemäss Auffassung der Kammer die Beweismassnahmen geeignet seien, der Suche nach der materiellen Wahrheit zu dienen. Entgegen dem Untersuchungsgrundsatz habe die Gesuchsgegnerin 1 im Verfahren PEN 15 336/338 nicht nach der materiellen Wahrheit gesucht, indem die Einvernahmen nicht von Amtes wegen angeordnet worden seien.