Folglich sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung betreffend die von der 1. Strafkammer angeordneten Einvernahmen gebildet hätten und deswegen bei deren Durchführung und Würdigung befangen seien. In der Verfügung der Gesuchsgegnerin 1 vom 11. Juli 2018 werde der Verteidigung zudem unterstellt, dass diese die interessierenden Beweisanträge damals als nicht erforderlich erachtet haben dürfte. Daraus würden in unzulässiger Weise Schlüsse gegen den Gesuchsteller gezogen. Im Weiteren sei die nicht erfolgte Einvernahme von Notar J._____