2 gebnis gelangt sei, die Verhandlung werde ohne die Einvernahmen von G.________, H.________ und von Notar J.________ weitergeführt, habe sie eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Folglich sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung betreffend die von der 1. Strafkammer angeordneten Einvernahmen gebildet hätten und deswegen bei deren Durchführung und Würdigung befangen seien.