Die Parteien treffe keinerlei Beweisführungslast. Es wäre im Sinne der Ermittlung der materiellen Wahrheit Aufgabe der Verfahrensleitung gewesen, die Einvernahmen von G.________, H.________ und Notar J.________ anzuordnen. Auf jeden Fall könne der Verteidigung das Nichtbeantragen von Beweismassnahmen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Indem die Gesuchsgegnerin 1 am 1. November 2016 zum Er-