3. 3.1 Fürsprecher B.________ bringt im Ausstandsgesuch vor was folgt: Er habe anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung am 1. / 2. November 2016 gemäss der Instruktion des Gesuchstellers gehandelt und keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Gesuchsteller habe die Abhaltung eines Plädoyers gewünscht, um das für ihn sehr belastende Verfahren beenden zu können. Gemäss Art. 6 StPO seien die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Die Parteien treffe keinerlei Beweisführungslast.