Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) die Akten zwecks Prüfung des Ausstandes an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Gleichzeitig nahmen sie und die Gesuchsgegnerin 2 zum Gesuch inhaltlich Stellung. Sie erachten sich als nicht befangen. Nachdem der Gesuchsteller die Frist zur Einreichung einer Replik zweimal verlängern liess, hielt er mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 an seinem Rechtsbegehren fest. Dem Ausstandsgesuch ist Folgendes vorausgegangen: