Im Übrigen kann den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zugestimmt werden, wonach gestützt auf die derzeitige Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine durch die Beschuldigte begangene Verleumdung vorliegen würden. 3.5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung vom 15. August 2018 als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.