Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Wahrheit sei verleugnet worden und der Tatbestand stimme nicht. Die genauen Absichten der Beschwerdeführerin diesbezüglich sind unklar. Sofern die Beschwerdeführerin die Beschuldigte ebenfalls der Verleumdung bezichtigen wollte, fehlt es wiederum an einem rechtsgültigen Strafantrag. Im Übrigen kann den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zugestimmt werden, wonach gestützt auf die derzeitige Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine durch die Beschuldigte begangene Verleumdung vorliegen würden.