Der grundsätzlich unwiderrufliche Rückzug des Strafantrags gegen die Beschuldigte durch die Beschwerdeführerin ist demnach als endgültig zu erachten. Folglich liegt im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 21. März 2018 kein Strafantrag gegen die Beschuldigte mehr vor. Das Fehlen eines gültigen Strafantrags begründet ein Verfahrenshindernis, weshalb gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO zwingend die Einstellung zu verfügen ist. Folgerichtig ist die Einstellungsverfügung vom 15. August 2018 ergangen. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Wahrheit sei verleugnet worden und der Tatbestand stimme nicht.