Insbesondere eine strafrechtlich relevante Drohung ist nicht erkennbar, zumal die Beschuldigte mehrfach zu verstehen gegeben hat, mit der Beschwerdeführerin nichts mehr zu tun haben zu wollen. Ein zurückgezogener Strafantrag kann gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB nicht erneut gestellt werden, weshalb es der Beschwerdeführerin verwehrt ist, ihre an der Vergleichsverhandlung getroffene Entscheidung abzuändern (vgl. auch BGE 132 IV 99 und BGE 79 IV 100). Der grundsätzlich unwiderrufliche Rückzug des Strafantrags gegen die Beschuldigte durch die Beschwerdeführerin ist demnach als endgültig zu erachten.