Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, wurden die Beteiligten explizit auf die Einstellung des Verfahrens infolge abgeschlossener Vergleichsverhandlung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte folglich zu jenem Zeitpunkt frei darüber entscheiden können, die Vergleichsverhandlungen scheitern zu lassen und an ihrem Strafantrag festzuhalten. Des Weiteren vermögen selbst Willensmängel nur im Ausnahmefall etwas an der Gül-