SR 311) – Tätlichkeiten – und Art. 177 Abs. 1 StGB – Beschimpfung – handelt es sich um Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt und sanktioniert werden dürfen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. 3.5.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte am 14. August 2018 einen Vergleich abgeschlossen.