3.5 3.5.1 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO und Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Bei Art. 126 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) – Tätlichkeiten – und Art.