d StPO zwingend die Einstellung zu verfügen sei. Die Einstellungsverfügung vom 15. August 2018 sei zu Recht ergangen und das Verfahren demnach nicht wieder aufzunehmen. Weiter sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Verleumdung nicht klar ersichtlich, was diese damit bezwecken wolle. Sofern daraus geschlossen werden müsse, die Beschuldigte sei auch wegen Verleumdung zu verfolgen, fehle es wiederum an einem Strafantrag der Beschwerdeführerin. 3.4 Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, die Sachlage zeige unmissverständlich, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin unbegründet seien.