Ein derartiger Rückzug stelle eine unwiderrufliche Willenserklärung dar und erfolge endgültig. Infolgedessen könne die Beschwerdeführerin nicht im Nachhinein auf ihren anlässlich der Vergleichsverhandlung zurückgezogenen Strafantrag zurückkommen und diesen erneut stellen. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags sei bei Antragsdelikten indessen Prozessvoraussetzung. Ohne das Vorliegen eines Strafantrags liege ein Verfahrenshindernis vor, das die Führung des Strafverfahrens verbiete, weshalb gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO zwingend die Einstellung zu verfügen sei.