2 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführerin sei es jederzeit frei gestanden, auf einen Vergleich zu verzichten bzw. am eigenen Strafantrag festzuhalten. Die Voraussetzungen eines Irrtums, der sich durch ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen charakterisiere, seien vorliegend nicht gegeben. Der Rückzug des Strafantrags durch die Beschwerdeführerin sei deshalb als gültig zu erachten. Ein derartiger Rückzug stelle eine unwiderrufliche Willenserklärung dar und erfolge endgültig.