Als Folge dieses Vergleichs stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 15. August 2018 ein. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, den Vergleich vom 14. August 2018 voreilig und unter Druck unterschrieben zu haben. Sie bereue mittlerweile, den Strafantrag vom 28. März 2018 zurückgezogen zu haben. Sie habe Angst gehabt, Stellung zu nehmen, da sie mögliche negative Reaktionen der Beschuldigten befürchtete. Sie möchte das Verfahren wieder aufnehmen, da die ganze Sache nicht fair sei und nicht der Wahrheit entspreche. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Wahrheit sei verleugnet worden («Verleumdung 187»).