1. Am 15. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Beschuldigte beantragte am 30. August 2018 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.