Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 365 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1/Straf- und Zivilklägerin 1 B.________ Beschuldigte 2/Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 15. August 2018 (EO 18 4030) Erwägungen: 1. Am 15. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Au- gust 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Beschuldigte beantragte am 30. August 2018 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 31. Au- gust 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 21. März 2018 kam es in der Migros D.________ zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten. Die Be- schwerdeführerin machte geltend, nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Beschuldigten von dieser an den Haaren gepackt, zu Boden geschleudert und an- schliessend mit den Fäusten traktiert worden zu sein. In der Folge stellte die Be- schwerdeführerin am 28. März 2018 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung. Die Beschuldigte ihrerseits stellte am 17. April 2018 ebenfalls Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohung, Be- schimpfung, Nötigung, Tätlichkeiten und Körperverletzung. Am 14. August 2018 schlossen die Beteiligten vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich, in welchem sie sich gegenseitig für die vergangenen Geschehnisse entschuldigten und beider- seits ihre Strafanträge zurückzogen. Als Folge dieses Vergleichs stellte die Staats- anwaltschaft das Verfahren am 15. August 2018 ein. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, den Vergleich vom 14. August 2018 voreilig und unter Druck unterschrieben zu haben. Sie bereue mittlerweile, den Strafantrag vom 28. März 2018 zurückgezogen zu haben. Sie habe Angst ge- habt, Stellung zu nehmen, da sie mögliche negative Reaktionen der Beschuldigten befürchtete. Sie möchte das Verfahren wieder aufnehmen, da die ganze Sache nicht fair sei und nicht der Wahrheit entspreche. Weiter bringt die Beschwerdefüh- rerin vor, die Wahrheit sei verleugnet worden («Verleumdung 187»). Der Tatbe- stand stimme nicht und sie könne die Beleidigungen und Anschuldigungen der Be- schuldigten so nicht stehen lassen. 2 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführerin sei es jederzeit frei gestanden, auf einen Vergleich zu verzichten bzw. am eigenen Strafantrag festzuhalten. Die Voraussetzungen eines Irrtums, der sich durch ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen charakterisiere, seien vorliegend nicht gege- ben. Der Rückzug des Strafantrags durch die Beschwerdeführerin sei deshalb als gültig zu erachten. Ein derartiger Rückzug stelle eine unwiderrufliche Willenser- klärung dar und erfolge endgültig. Infolgedessen könne die Beschwerdeführerin nicht im Nachhinein auf ihren anlässlich der Vergleichsverhandlung zurückgezoge- nen Strafantrag zurückkommen und diesen erneut stellen. Das Vorliegen eines gül- tigen Strafantrags sei bei Antragsdelikten indessen Prozessvoraussetzung. Ohne das Vorliegen eines Strafantrags liege ein Verfahrenshindernis vor, das die Führung des Strafverfahrens verbiete, weshalb gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO zwingend die Einstellung zu verfügen sei. Die Einstellungsverfügung vom 15. Au- gust 2018 sei zu Recht ergangen und das Verfahren demnach nicht wieder aufzu- nehmen. Weiter sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Ver- leumdung nicht klar ersichtlich, was diese damit bezwecken wolle. Sofern daraus geschlossen werden müsse, die Beschuldigte sei auch wegen Verleumdung zu verfolgen, fehle es wiederum an einem Strafantrag der Beschwerdeführerin. 3.4 Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, die Sachlage zeige unmissver- ständlich, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin unbegründet seien. 3.5 3.5.1 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwalt- schaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vor- laden mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO und Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Bei Art. 126 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) – Tätlichkei- ten – und Art. 177 Abs. 1 StGB – Beschimpfung – handelt es sich um Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt und sanktioniert werden dürfen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht noch- mals stellen. 3.5.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte am 14. August 2018 einen Vergleich abgeschlossen. Im Rahmen dieser Vergleichsvereinbarung hat die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Tät- lichkeiten und Beschimpfung in Form einer ausdrücklichen schriftlichen und unter- zeichneten Erklärung zurückgezogen. Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entneh- men ist, wurden die Beteiligten explizit auf die Einstellung des Verfahrens infolge abgeschlossener Vergleichsverhandlung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte folglich zu jenem Zeitpunkt frei darüber entscheiden können, die Vergleichs- verhandlungen scheitern zu lassen und an ihrem Strafantrag festzuhalten. Des Weiteren vermögen selbst Willensmängel nur im Ausnahmefall etwas an der Gül- 3 tigkeit einer Rückzugserklärung zu ändern (siehe dazu RIEDO, in: Basler Kommen- tar StGB, N. 21 ff. zu Art. 33 StGB). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine (strafbare) Einflussnahme seitens der Beschuldigten oder gar der Staatsanwaltschaft und damit auf einen rechtsrelevanten Willensmangel der Be- schwerdeführerin schliessen lassen würden. Insbesondere eine strafrechtlich rele- vante Drohung ist nicht erkennbar, zumal die Beschuldigte mehrfach zu verstehen gegeben hat, mit der Beschwerdeführerin nichts mehr zu tun haben zu wollen. Ein zurückgezogener Strafantrag kann gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB nicht erneut ge- stellt werden, weshalb es der Beschwerdeführerin verwehrt ist, ihre an der Ver- gleichsverhandlung getroffene Entscheidung abzuändern (vgl. auch BGE 132 IV 99 und BGE 79 IV 100). Der grundsätzlich unwiderrufliche Rückzug des Strafantrags gegen die Beschuldigte durch die Beschwerdeführerin ist demnach als endgültig zu erachten. Folglich liegt im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 21. März 2018 kein Strafantrag gegen die Beschuldigte mehr vor. Das Fehlen eines gültigen Strafantrags begründet ein Verfahrenshindernis, weshalb gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO zwingend die Einstellung zu verfügen ist. Folgerichtig ist die Einstel- lungsverfügung vom 15. August 2018 ergangen. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Wahrheit sei verleugnet worden und der Tatbestand stimme nicht. Die genauen Absichten der Beschwerdeführerin diesbezüglich sind unklar. Sofern die Beschwerdeführerin die Beschuldigte ebenfalls der Verleumdung bezichtigen wollte, fehlt es wiederum an einem rechtsgültigen Strafantrag. Im Übrigen kann den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zugestimmt werden, wonach gestützt auf die derzeitige Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine durch die Beschuldigte begangene Verleumdung vorliegen würden. 3.5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung vom 15. August 2018 als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Be- schwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden; sie hat auch keine Entschädigung beantragt (vgl. Art. 429 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Straf- und Zivilklägerin 1 - der Beschuldigten 2/Straf- und Zivilklägerin2/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 10. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5