Es fehlt ein Anfangsverdacht für diese Straftaten, welcher die Eröffnung einer Untersuchung gebieten würde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es müsse zumindest eine fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB geprüft werden, ist ihr zu entgegnen, dass das diagnostizierte Posttraumatische Belastungssyndrom - Richtigkeit der Diagnose sowie Kausalität der Ultraschalluntersuchung einmal unterstellt – den Grad einer schweren Körperverletzung klarerweise nicht erfüllt. Ein Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung wurde nicht gestellt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.