Im Ergebnis besteht ausser der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin kein objektiver Anhaltspunkt für das Vorliegen einer sexuellen Handlung. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den geltend gemachten Verstössen gegen die Richtlinien. Bei fehlenden objektiven Hinweisen auf eine sexuelle Handlung erübrigt es sich, auf die weiteren Tatbestandsmerkmale der sexuellen Nötigung, Schändung oder Ausnützung der Notlage einzugehen. Es fehlt ein Anfangsverdacht für diese Straftaten, welcher die Eröffnung einer Untersuchung gebieten würde.