Der beschriebene «Smalltalk» über die beruflichen Tätigkeiten hatte keinen Bezug zum Sexuellen und konnte allenfalls gar die Situation, welche naturgemäss intim und deshalb unangenehm sein konnte, etwas entlasten. Der Beschuldigte hat auch nachvollziehbar erklärt, weshalb er die Bemerkung machte, die Beschwerdeführerin habe sich rasch ausgezogen. Ein Indiz für sexuelle Absichten des Beschuldigten ist daraus nicht zu gewinnen. 5.7 Im Ergebnis besteht ausser der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin kein objektiver Anhaltspunkt für das Vorliegen einer sexuellen Handlung.