Das Ausziehen fand nicht «vor seinen Augen» statt. Unter den gegebenen Umständen sind die Unterlassungen des Arztes kein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte die Situation zu sexuellen Zwecken ausnutzen wollte. Dasselbe gilt für die Schilderungen der Gespräche, welche nach Darstellung der Beschwerdeführerin einen zu intimen und gar sexuellen Bezug gehabt haben sollen. Der beschriebene «Smalltalk» über die beruflichen Tätigkeiten hatte keinen Bezug zum Sexuellen und konnte allenfalls gar die Situation, welche naturgemäss intim und deshalb unangenehm sein konnte, etwas entlasten.