7 vor allem bei neuen Patientinnen und männlichem Untersucher die Patientin gefragt werden, ob sie die Anwesenheit einer weiblichen Person wünscht. Beides hat der Beschuldigte unterlassen. Allerdings war der Ehemann der Beschwerdeführerin beim ersten Teil der Untersuchung zugegen und die Beschwerdeführerin hätte darum bitten können, ihn wieder hereinzurufen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich der Beschuldigte abwandte, als sie sich auszog. Das Ausziehen fand nicht «vor seinen Augen» statt.