Der Umstand, dass ein anderer Arzt die Situation allenfalls anders beurteilt und auf einen Vaginalultraschall verzichtet hätte, ändert daran nichts. Ein forensisches Gutachten betreffend «Erforderlichkeit» des Vaginalultraschalls ist deshalb zum Entscheid über die Frage, ob eine Strafuntersuchung eröffnet werden soll, unnötig. 5.6 Die Richtlinien der SGGG sollen dazu beitragen, dass sowohl Ärzte als auch Patientinnen hinsichtlich sexueller Übergriffe sensibilisiert werden. Die Richtlinien haben Empfehlungscharakter.