Der Beschuldigte musste in dieser Hinsicht gewissermassen die Freigabe erteilen. Dazu gehörte auch die Beurteilung der Lage der Plazenta. Aus dem Untersuchungsbericht (Anzeigebeilage 14) geht hervor, dass sich die Plazenta der Beschwerdeführerin an der Gebärmutterhinterwand befand. Das Vorliegen einer Plazenta praevia oder Vasa praevia wurde verneint. Der Bericht bestätigt damit, dass in dieser Hinsicht eine Untersuchung stattfand. Es ist unbestritten und auch offensichtlich, dass der Vaginalultraschall eine geeignete Vorsichtsmassnahme sein kann, um das Risiko einer Plazenta praevia hinreichend sicher zu beurteilen.