Der Umstand, dass der Beschuldigte die Sonde hin- und her bewegte, ist daher kein Hinweis für eine Stimulation, umso mehr, als die Beschwerdeführerin selber schilderte, die Sonde sei nur «leicht» bewegt worden (a.a.O., Z. 426). Anhaltspunkte für einen nicht lege artis durchgeführten Vaginalultraschall liegen daher nicht vor. 5.5 Mit der Untersuchung sollte abgeklärt werden, ob die von der Beschwerdeführerin gewünschte Hebammengeburt (sog. Beleghebammengeburt, nur mit Hebamme, ohne Arzt) möglich war. Der Beschuldigte musste in dieser Hinsicht gewissermassen die Freigabe erteilen.