5.4 Es ist gerichtsnotorisch und (technisch) evident, dass bei einem Vaginalultraschall die Sonde eingeführt und auch etwas bewegt werden muss, bis eine brauchbare Bildgebung hergestellt ist. Auch bei einem Vaginalultraschall gehören demnach Bewegungen mit der Sonde dazu. Dies wusste die Beschwerdeführerin von früheren Untersuchungen (vgl. auch Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018, Z. 842 ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Sonde hin- und her bewegte, ist daher kein Hinweis für eine Stimulation, umso mehr, als die Beschwerdeführerin selber schilderte, die Sonde sei nur «leicht» bewegt worden (a.a.O., Z. 426).