Auch die Aussage des Beschuldigten, sie wolle das dann nicht unter der Geburt, kann bei objektiver Betrachtung nicht als Drohung verstanden werden, welche eine Einwilligung unwirksam machen würde. Hinweise für das Vorliegen einer sexuellen Handlung ergeben sich bei dieser Ausgangslage nur, wenn der Ultraschall nicht lege artis durchgeführt oder die Beschwerdeführerin bezüglich der Indikation des Vaginalultraschalls vorsätzlich getäuscht wurde. 5.4 Es ist gerichtsnotorisch und (technisch) evident, dass bei einem Vaginalultraschall die Sonde eingeführt und auch etwas bewegt werden muss, bis eine brauchbare Bildgebung hergestellt ist.