6 war. Zwar scheint sie mit der Ankündigung dieser Untersuchung im Rückblick allenfalls «überrumpelt» worden zu sein, es ergeben sich aber auch aus ihrer Darstellung keine Hinweise, dass sie in objektiver Hinsicht keine Wahl mehr gehabt hätte oder zu dieser Untersuchung gar gezwungen worden wäre. Auch die Aussage des Beschuldigten, sie wolle das dann nicht unter der Geburt, kann bei objektiver Betrachtung nicht als Drohung verstanden werden, welche eine Einwilligung unwirksam machen würde.