Mit Blick auf die Lehre zu den ambivalenten sexuellen Handlungen müssen sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie diese Untersuchung nicht wollte und/oder die Untersuchung unnötig war bzw. aus sachfremden Motiven erfolgte. 5.3 Die Beschwerdeführerin war sich bewusst, dass der Beschuldigte einen Vaginalultraschall durchführen wollte. Der Beschuldigte hatte sie nach Darstellung der Beschwerdeführerin mit den Worten «Dann müssten Sie sich die Hose und den Slip ausziehen» gebeten, sich auszuziehen. Sie zog sich nach ihren Angaben daraufhin Hose, Slip und Nylon-Strümpfe aus.