Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber die Untersuchung als sexuelle Handlung wahrnahm oder jedenfalls später im Rückblick so empfand, und darunter litt bzw. leidet. Allerdings vermag die subjektive Wahrnehmung für sich allein keinen Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Sexualdelikts zu begründen. Mit Blick auf die Lehre zu den ambivalenten sexuellen Handlungen müssen sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie diese Untersuchung nicht wollte und/oder die Untersuchung unnötig war bzw. aus sachfremden Motiven erfolgte.