Auch die Staatsanwaltschaft stellt die nachweislich erhebliche physische und psychische Reaktion der Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Ob die Diagnose zutrifft oder nicht, muss und kann offen bleiben (vgl. dazu die hohen Anforderungen gemäss ICD-10 F. 43.1: traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere; Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden, wie Vergewaltigung etc.;