(Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) stellt der Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 24. Januar und 10. Juli 2018 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Berichte sowie die der Anzeige beigelegten Beweismittel (vgl. Anzeigebeilagen 1, 2 und 6) deuten daraufhin, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 10. Mai 2017 stehen. Auch die Staatsanwaltschaft stellt die nachweislich erhebliche physische und psychische Reaktion der Beschwerdeführerin nicht in Abrede.