193 StGB und N. 48 zu Art. 189 StGB). Allerdings muss bei dieser dogmatischen Betrachtungsweise auch davon ausgegangen werden, dass der Eingriff in aller Regel durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist und es also besonderer Anhaltspunkte dafür bedarf, dass die Handlung in irgendeiner Weise über das hinausging, was durch die Einwilligung oder durch die ärztliche Berufspflicht gedeckt ist. 5.2 D.________ (Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) stellt der Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 24. Januar und 10. Juli 2018 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung.