Das Konstrukt der sog. ambivalenten sexuellen Handlungen ist abzulehnen. Um nicht medizinisch indizierte gynäkologische oder urologische Untersuchungen strafrechtlich klar fassen zu können, sollte gleich wie bei der juristischen Bewertung von Körperverletzungen vorgegangen werden. Jedes Manipulieren an den Genitalien einer fremden Person durch eine Medizinalperson müsste in Anlehnung an diese Rechtsprechung – aus juristischer Sicht – als sexuelle Handlung definiert werden. Dabei wären in aller Regel die Eingriffe durch einen Rechtfertigungsgrund wie Einwilli-