Die meisten in der Judikatur beschriebenen Fälle beziehen sich auf die gynäkologische Untersuchung des Opfers durch einen Arzt oder Säuberungshandlungen bei einem Kleinkind bzw. einer hilfsbedürftigen Person. Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass auch bei sog. ambivalenten sexuellen Handlungen nur das äussere Erscheinungsbild und nicht die Motivation des Täters entscheidend sein darf. Das Konstrukt der sog. ambivalenten sexuellen Handlungen ist abzulehnen.