Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Von sog. ambivalenten sexuellen Handlungen wird gesprochen, wenn die Verhaltensweisen des Täters weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Die meisten in der Judikatur beschriebenen Fälle beziehen sich auf die gynäkologische Untersuchung des Opfers durch einen Arzt oder Säuberungshandlungen bei einem Kleinkind bzw. einer hilfsbedürftigen Person.