5. 5.1 Heute wird überwiegend die Meinung vertreten, dass bei der Begriffsbestimmung von sexuellen Verhaltensweisen vor allem auf objektive Kriterien abgestellt werden soll. Nach der vom Bundesgericht mit Verweis auf die Lehre entwickelten Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind.