Der Beschuldigte macht ferner geltend, eine Drittperson, nämlich der Ehemann der Beschwerdeführerin, sei bereits da gewesen. Dieser sei nur kurz mit der weinenden Tochter hinausgegangen und er habe jederzeit seine Rückkehr in den Untersuchungsraum erwartet. Umstritten ist, ob im Rahmen der vaginalen Ultraschalluntersuchung eine Stimulation stattfand und die Untersuchung für den Beschuldigten eine sexuelle Bedeutung hatte.