Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin entgegen den Richtlinien der Schweizer Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) zum sexuellen Übergriff in der Arztpraxis keine Umkleidekabine anbot und sie nicht auf die Möglichkeit der Anwesenheit einer (weiblichen) Drittperson hinwies. Die betreffenden Passagen in den «Richtlinien» lassen allerdings einen gewissen Spielraum und haben bloss den Charakter von Empfehlungen (vgl. E. 5.6). Der Beschuldigte macht ferner geltend, eine Drittperson, nämlich der Ehemann der Beschwerdeführerin, sei bereits da gewesen.