3.3 Unbestritten ist, dass ein Vaginalultraschall stattfand und der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, dass die Beschwerdeführerin sich schnell ausgezogen habe. Der Beschuldigte bestätigt in seiner Stellungnahme auch, dass persönliche Gespräche über den beruflichen Hintergrund geführt wurden. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin entgegen den Richtlinien der Schweizer Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) zum sexuellen Übergriff in der Arztpraxis keine Umkleidekabine anbot und sie nicht auf die Möglichkeit der Anwesenheit einer (weiblichen) Drittperson hinwies.