Eine vaginale Stimulation habe nicht stattgefunden. Da er nach Abschluss der Bauchultraschalls die nötigen Informationen zur Freigabe der Hebammengeburt nicht gehabt habe, habe er der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, einen Vaginalultraschall zu machen. Hätte die Beschwerdeführerin das abgelehnt, hätte er sie gebeten, diese Untersuchung durch die eigene Gynäkologin oder eigenen Gynäkologen zu machen. Er habe die Beschwerdeführerin zu nichts gedrängt. 3.3 Unbestritten ist, dass ein Vaginalultraschall stattfand und der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, dass die Beschwerdeführerin sich schnell ausgezogen habe.